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Innovative Lösung für die steuerfreie Umwandlung von Tantiemen und Sonderzahlungen in Altersvorsorge

Innovative Lösung für die steuerfreie Umwandlung von Tantiemen und Sonderzahlungen in Altersvorsorge

/ Samstag, 24 August 2013 / Veröffentlicht in Firmenkunden
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  • Empfänger von Tantieme- oder Sonderzahlungen bzw. Abfindungen haben bis zu 48% Abzüge (Einkommensteuer plus Kirchensteuer und Soli) und sind deshalb häufig sehr interessiert, diese in betriebliche Altersversorgung (bAV) steuerfrei umzuwandeln.
  • Bisher war die Pensionszusage die einzige Möglichkeit, höhere Einmalzahlungen in bAV umzuwandeln (oberhalb von € 4.392,00 p.a. – Höchstbetrag in DV/PK/PF nach § 3 Nr. 63 EStG in 2009). – Aber: Viele Unternehmen wünschen keine Bilanzberührung in Form von Pensionsrückstellungen (nach § 6 EStG).

Im Hinblick auf das BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) verursachen die meisten Pensionszusagen ein erhebliches Nachfinanzierungsrisiko und verschlechtern zwangsläufig das Rating der Unternehmen bei den Banken nach Basel II.

Die innovative Lösung

  • Hohe Einmalbeiträge können ohne Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz in eine betriebliche Altersversorgung überführt werden.
  • Die Sonderzahlung/Tantieme wird in eine wertgleiche betriebliche Versorgungsleistung umgewandelt.
  • Die jährlichen Zuwendungen sind Betriebsausgaben.

Zielgruppen

  • Alle Angestellten mit höheren Sonderzahlungen (auch Abfindungen) und Tantiemen
  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Vorstandsmitglieder
  • Überführung der an Arbeitgeber rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge
    • SV-Feststellungsverfahren führte zu einer rückwirkende Einstufung als „sozialversicherungsfrei“.

Vorteile aus Arbeitgebersicht

  • Durchführung der Versorgung außerhalb des Unternehmens
  • Steigerung der Arbeitgeberattraktivität durch innovatives Vorsorgekonzept
  • Bilanzberührungsfreiheit!

Vorteile aus Arbeitnehmersicht

  • Tantiemen/Sonderzahlungen können in nahezu unbegrenzter Höhe umgewandelt werden.
  • Vielfältige Einzahlungsmodi – einmalig oder wiederkehrend können Tantiemen/Sonderzahlungen ganz oder teilweise umgewandelt werden.
  • Ungewandelte Beiträge unterliegen nicht der Einkommensteuer und kommen direkt aus dem Bruttogehalt.
  • Nachgelagerte Besteuerung mit möglicher Progressionsminderung im Alter.
  • Insolvenzsicherheit.

 

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