
Als Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH, Vorstand einer AG oder als Führungskraft haben Sie aufgrund Ihrer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Situation sowie durch Ihre Stellung im Unternehmen berechtigterweise besondere Ansprüche und Anforderungen an Ihre Altersabsicherung.
Als Gesellschafter-Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft sind Sie in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit. Dann haben Sie entweder keinen oder nur einen geringen Anspruch (oft aus der Zeit vor der Selbständigkeit) auf die gesetzliche Rente.
Als Führungskraft (z. B. Angestellter Geschäftsführer oder Prokurist) haben Sie auch einen erhöhten Versorgungsbedarf. Für Sie und alle sozialversicherungspflichtigen Angestellten wird der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den Teil des Gehalts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) kalkuliert.
In 2017 liegt diese bei € 76.200 jährlich West und € 68.400 Ost.
Für den Teil des Gehalts, der darüber liegt, wird kein Beitrag fällig. Deshalb spricht man dann von der Minimalversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung.
Als Führungskraft werden Sie mit der zu erwartenden gesetzlichen Rente nie in der Lage sein, im Alter zu leben geschweige denn Ihren Lebensstandard zu halten.
Die betriebliche Altersvorsorge bietet sich logischerweise an, muss aber entsprechend gestaltet sein, um optimal zu wirken.
3 Durchführungswege kommen für Führungskräfte in Frage:
1. Die Direktversicherung
Die Direktversicherung bietet sich in vielen Fällen als erste Lösung, insbesondere für den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF). Die steuerliche Anerkennung der Direktversicherung für einen GGF ist nicht so streng wie bei den zwei anderen Durchführungswegen, die Pensionszusage und die Unterstützungskasse, die auch zur Verfügung stehen und viel mehr Spielraum für die Versorgung ermöglichen.
Bei diesen beiden Durchführungswegen hängt allerdings die steuerliche Anerkennung für den Gesellschafter-Geschäftsführer von verschiedenen Kriterien wie Erdienbarkeit, Angemessenheit, Ernsthaftigkeit, Finanzierbarkeit und die Einhaltung einer Probezeit von zwei bis drei Jahren ab Diensteintritt sowie von von mindestens fünf Jahren bei der Neugründung eines Unternehmens ab.
Sie können mehr über diese Kriterien unter Punkt 2. Die Pensionszusage erfahren, an der Stelle:
Hier mehr über die Bedeutung der oben genannten Anforderungen.
Bei einer Direktversicherung stellen die Probezeit und die Erdienbarkeit keine Anforderungen, die Finanzierbarkeit und die Ernsthaftigkeit werden regelmäßig unterstellt.
TIPP Nr. 1:
Deswegen können Sie als GGF bereits bei Firmengründung oder bei Dienstantritt und in allen Situationen, in denen eine Pensionszusage/Direktzusage oder eine Unterstützungskassenzusage nicht in Frage kommt, eine Direktversicherung abschließen.
In 2017 können Sie bis € 3.048,00 (monatlich € 254,00) steuer-und sozialversicherungsfrei einzahlen. Falls Ihr Gehalt weit über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, dann können Sie zusätzlich noch jährlich € 1.800,00 (monatlich € 150,00), die steuerfrei aber nicht sozialversicherungsfrei sind, investieren. Maximal können Sie dann insgesamt bis € 4.848,00 in Ihre Direktversicherung einzahlen.
Mit der Direktversicherung können Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer vorzeitige Risiken wie die Berufsunfähigkeit und den Tod sehr gut absichern, falls das Ansparen für die Altersversorgung noch keine hohe Priorität hat.
Wenn die Altersvorsorge für Sie schon eine Rolle spielt, dann können Sie die Beiträge in einen Altersvorsorgevertrag einzahlen.
Die Beiträge können Sie entweder als Arbeitgeber finanzierte Lösung vom Unternehmen oder als Gehaltsumwandlung von Ihrem Bruttogehalt zahlen lassen.
TIPP Nr. 2:
Wenn Sie Angestellte Führungskraft sind, kann die Gehaltsumwandlung-Variante von besonderem Interesse sein, weil seit dem BMF-Schreiben vom 24.07.2013 Randziffer 310 folgendes gilt:
Arbeitgeberbeiträge gehen vor.
Der Arbeitgeberbeitrag als Zuschuss mindert die Höhe Ihrer Gehaltsumwandlung, die Sie in Zukunft nicht mehr voll ausschöpfen werden können.
Beispiel: 4% der BBG = € 254,00
Der Arbeitgeberzuschuss sollte deshalb in diesem Fall über einen anderen Durchführungsweg (Unterstützungskasse) laufen, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, die Gehaltsumwandlung komplett zu Ihrem Vorteil auszuschöpfen.
Vorteile der Direktversicherung:
- Portabilität ( Portabilitätsanspruch im Sinne des Betriebsrentengesetzes)
- Private Fortführung bei Ausscheiden
- Flexible Beitragszahlung im Rahmen des §3 Nr. 63 EStG
- Vervielfältiger bei Abfindung
2. Die Pensionszusage oder Direktzusage
Die Pensionszusage nennt man oft den Königsweg der Versorgung von Führungskräften. Eine Pensionsverpflichtung ist die Verpflichtung eines Unternehmens, seinem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen für das Alter und für den Fall des Todes oder der Invalidität aus betrieblichen Mitteln eine Versorgung, beispielsweise eine Betriebsrente, zu gewähren.
Entscheidendes Merkmal der Pensionsverpflichtungen ist, dass das Unternehmen selbst Träger der Versorgung ist. Deshalb bezeichnet man die Pensionsverpflichtung dann als „Direktzusage“ oder als „unmittelbare Versorgungszusage“.
Eine Kapitalgesellschaft (insbesondere eine GmbH) kann auch ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (oder diesem nahe stehenden Personen) neben laufenden Bezügen eine Pensionszusage erteilen.
Die Erteilung und Änderung der Zusage fällt in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (ein Gesellschafterbeschluss ist notwendig).
Nach §6a EStG muss der Arbeitgeber für die Pensionszusage Pensionsrückstellungen in der Bilanz des Unternehmens bilden, die er unter bestimmten Voraussetzungen und Anforderungen, die erfüllt werden müssen, steuerlich geltend machen kann.
Anforderungen werden an beherrschenden GGF gestellt, damit die Pensionszusage steuerlich anerkannt wird. Für GGF muss die Bildung von Rückstellungen immer mindestens auf das Endalter in der gesetzlichen Rentenversicherung stattfinden.
Hier mehr über die Bedeutung der oben genannten Anforderungen
Vorteile und Nachteile der Pensionszusage
3. Die Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist die älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland.
Eine Unterstützungskasse ist gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für einen Arbeitgeber organisiert und betriebliche Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Hinterbliebenen in dessen Auftrag durchführt.
Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein.
Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht und ist in der Anlage ihres Vermögens „frei“.
Bei pauschaldotierten Unterstützungskassen ist es ein übliches Modell, die Zuwendungen zum Aufbau der Versorgung beim Arbeitgeber (im Trägerunternehmen) frei zu investieren (Innenfinanzierung).
Bei rückgedeckten Unterstützungskassen werden die vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungen in der Regel vollständig (kongruent) durch Rückdeckungsversicherungen abgedeckt.
Die Unterstützungskasse selbst gewährt keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen.
Faktisch ist dies für Versorgungsanwärter und Empfänger laufender Leistungen (Rentner) allerdings unbedeutend, da in § 1 Abs. 1 BetrAVG geregelt ist: Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (sogenannte Subsidiärhaftung).
Uns interessiert die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse.
Die Unterstützungskasse bietet eine bilanzneutrale Zusatzversorgung gegen eine laufende Dotierung.
Deswegen ist sie oft als Alternative für die Pensionszusage gesehen, wann Rückstellungen in der Bilanz nicht gewünscht sind oder nicht mehr erhöht werden sollten.
Merkmale der kongruenten rückgedeckten Gruppenunterstützungskasse:
- Auslagerung des Vermögens auf eine externe Körperschaft (keine Aktivierung des Kassenvermögens).
- Keine Passivierung der Versorgungsverpflichtung beim Arbeitgeber.
- Zur Finanzierung ihrer Leistungen schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen ab.
- Bilanzneutralität
- Volle Anwartschaftsfinanzierung
- Steuerbarer Finanzierungsaufwand während der Anwartschaftsphase
- Steuerfreier Zuwachs der Zinsen und Erträge während der Anwartschaft
- Bei AG-Finanzierung keine Sozialabgaben.
- Bei Gehaltsumwandlung sozialabgabenfrei bis zu 4% der BBG.
- Keine Lohnsteuer und unter gewissen Umständen keine Sozialabgaben
- Steuerfreie Einzahlung in nahezu unbegrenzter Höhe möglich
- Von Beginn an Bildung hoher stillen Reserven möglich
- Die Höhe der Leistungen ist in 88% aller Leistungsfälle auf € 25.700 p.a. oder ca. € 250.000 Einmalzahlung. Insgesamt sind diese Grenzen als sehr großzügig zu bewerten, vor allem im Vergleich zur Direktversicherung.
- Jedes Trägerunternehmen (muss Mitglied der Unterstützungskasse werden) zahlt einen gestaffelten geringen Mitgliedsbeitrag
- Ideal mit anderen Durchführungswegen zu kombinieren
Vorteile für Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer oder Vorstand:
- Bei der Gehaltsumwandlung Stilllegung immer möglich
- Kapitalwahlrecht – Bei Kapitalauszahlung freie Vererbbarkeit der Gelder
- Insolvenzschutz bei rückgedeckter Unterstützungskasse
Für Mitarbeiter, die nicht unter den Schutz des BetrVAG fallen, wird durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsanwärter für die Sicherstellung des Insolvenzschutzes vorgesorgt.
Die Unterstützungskasse ist Versicherungsnehmer.
TIPP Nr. 3
Die Verpfändung dient auch dem Schutz vor einer möglicher Insolvenz der Unterstützungskasse selbst.
Deshalb sollte eine Verpfändung immer durchgeführt werden.
In Kombination mit der Direktversicherung und der Pensionszusage bietet die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse viele zusätzliche Möglichkeiten der Versorgung, die in dieser Aufführung nicht erwähnt werden können aber extrem interessant für den GGF und seine Angehörigen sind.
FAZIT
Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, um eine optimale Versorgung von Führungskräften, insbesondere von GGFs und Vorständen zu gestalten.
Als Voraussetzung für eine gelungene Gestaltung gilt eine professionelle Beratung, die für Ermittlung der Ziele und Wünsche der zu versorgenden Personen und die Erstellung der Konzepte verantwortlich ist und für die Koordination der Zusammenarbeit der Geschäftsführung mit der Steuerberatungsgesellschaft des Unternehmens sorgt.
Eine solche Versorgung wird in der Zukunft immer wieder überprüft werden, nachdem die Gesetze sich regelmäßig ändern.
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