Ist die Pensionskasse als betriebliche Altersvorsorge Lösung noch geeignet ?
Die BaFin hat in 2018 der Caritas-Pensionskasse und der Kölner Pensionskasse das Neugeschäft untersagt.
Auf diesen Eingriff könnte bald weitere Institutionen folgen.
Daraus stellt sich die Frage, ob die Pensionskasse aus Haftungsgründen für Unternehmen noch ein sinnvoller Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge bleibt.
1.0 Definition der Pensionskasse
1.1 Definition
Die Pensionskasse gehört zu den ältesten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung.
Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungs- unternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das
- das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt,
- Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht,
- Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte, die die Beerdigungskosten zu tragen haben, ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann,
- der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.
Pensionskassen dienen ausschließlich der unmittelbaren Versorgung der Arbeitnehmer.
Pensionskassen können in den Rechtsformen
- Versicherungsaktiengesellschaft (AG) oder
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründet und geführt werden.
In der Vergangenheit (vor 2002) war eine Pensionskasse meist als eigenständige Versorgungseinrichtung von Großunternehmen, z. B. Bayer, Höchst oder auch als branchenbezogene Pensionskasse wie z. B. im Bankgewerbe anzutreffen und weit verbreitet. Die Pensionskasse der deutschen Wirtschaft gehört auch dazu.
Diese traditionellen Pensionskassen sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Mit der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes in 2002 wurde der Durchführungsweg Pensionskasse für alle Arbeitnehmer zugänglich und lebte wieder auf, weil viele Pensionskassen von Versicherungskonzernen als Aktiengesellschaften gegründet wurden.
Seither finden sich im Markt überwiegend Pensionskassen als Aktiengesellschaften.
1.2 Regulierte und deregulierte Pensionskassen
Pensionskassen unterliegen der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und damit dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Sie sind entweder dereguliert mit der Sicherheitseinrichtung Protektor oder reguliert durch die Kontrolle der BaFin.
Zum 1. Januar 2006 wurden die Pensionskassen durch Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) dereguliert.
Deregulierte Pensionskassen unterliegen den gleichen Anforderungen an den Rechnungszins und die sonstigen Kalkulationen wie Lebensversicherer. Sie müssen ihre Bedingungen und Tarife mitsamt ihren Kalkulationsgrundlagen sowie ihre Solvabilität (Zahlungsfähigkeit) gegenüber der BaFin zur Prüfung vorlegen.
Zu dieser Kategorie gehören alle von den Versicherungsgesellschaften gegründeten Pensionskassen wie beispielsweise Allianz PK, Ergo PK, Nürnberger PK, die als Aktiengesellschaften firmieren.
Im Insolvenzfall springt die Auffanggesellschaft Protektor ein.
Auf Antrag kann gemäß § 233 Abs. 1 Satz 3 VAG der Zustand der Regulierung wiederhergestellt werden, eine Möglichkeit, die viele der bereits seit vielen Jahrzehnten existierenden Alt-Pensionskassen oder traditionellen Pensionskassen als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) auch genutzt haben.
Diese Pensionskassen (sogenannte Firmenpensionskassen) grenzen sich von den deregulierten (vertrieblich orientierten) Pensionskassen der Versicherungswirtschaft ab
2.0 Kernprobleme: die Niedrigzinsphase und steigende Lebenserwartung
2.1 Grundlage der Probleme
Die Niedrigzinsphase führt zu sinkenden Rechnungs- bzw. Garantiezinsen. Gleichzeitig steigen die biometrischen Risiken infolge der stetig steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung.
Im Gegensatz zu Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind Pensionskassen ausschließlich auf lebenslange Rentenzahlungen gerichtet und dadurch von beiden genannten Faktoren ganz besonders getroffen.
Pensionskassen dürfen Ihr vermögen nur begrenzt in Wertpapieren mit starken Kursschwankungen wie Aktien anlegen. Dadurch wird ihre Renditechancen beschränkt.
Nach dem letzten Stresstest der BaFin, der weitgehend auf den Bilanzdaten zum 31.12.2017 basierte, hatten neun Pensionskassen den Anforderungen nicht bestanden.
Im Vorjahr hatten acht Pensionskassen den Stresstest nicht bestanden.
Dazu sagte der BaFin-Exekutivdirektor Frank Grund sagte: “Die Lage ist heute noch ernster als vor zwei Jahren. Und wenn die Zinsen auf dem aktuellen Niveau bleiben, wird sie sich noch weiter verschärfen.”
Laut Handelsblatt vom 18.12.2018: Die Zinsflaute geht ersten Pensionskassen an die Substanz
Wie bereits erwähnt sind die Kölner Pensionskasse und die Caritas-Pensionskasse als kirchliche Pensionskasse zwei aktuelle inzwischen bekannte leidende Beispiele.
Für Versicherungsgesellschaften AGs springt im Insolvenzfall die Auffanggesellschaft Protektor ein.
Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist die Situation besonders gefährlich, weil die von ihnen zugesagten Betriebsrenten in Vergleich zu den deregulierten Pensionskassen (Versicherungsgesellschaften AG) meist höher liegen.
Dazu gehören sie der Sicherheitseinrichtung Protektor nicht an. Es resultiert ein Problem sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer als Versicherte:
die Renten- bzw. Leistungszusagen sind nicht garantiert, so dass bereits zugesagten Leistungen zum Ausgleich von Fehlbeträgen herabgesetzt werden (Sanierungsklausel), wie zum Beispiel im Falle der Caritas-Pensionskasse oder der Kölner Pensionskasse.
Diese Situation trifft dann die Versicherten und späteren Rentner, sofern in der Versorgungszusage für den versicherten Arbeitnehmer ausdrücklich ein Leistungsvorbehalt formuliert ist und der Arbeitgeber laut Satzung der Pensionskasse nicht für gekürzte Leistungszusagen haften muss.
2.2 Haftung der Arbeitgeber bei gekürzten Leistungszusagen
Laut Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in § 1 Abs. 1 Satz 3 steht:
„Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt“.
Als Berater und nicht-Jurist kann ich mich zu arbeitsgerichtlichen Urteilen nicht äußern.
Ich möchte sie nur mitteilen.
Laut BAG reicht eine Satzungsregelung, in der die Mitgliederversammlung einer regulierten Pensionskasse eine Kürzung von Leistungszusagen beschließt, zur Enthaftung der Arbeitgeber nicht aus. Es kommt darüber hinaus auf die Auslegung der Versicherungsbedingungen und Tarife sowie die dem Arbeitnehmer konkret erteilte Versorgungszusage an.
Laut einem BAG Urteil von 19.06.2012 und folgende Urteile trifft grundsätzlich den Arbeitgeber eine Einstandspflicht bzw. Haftung, sobald die jeweilige Pensionskasse die zugesagte Leistung nicht mehr erbringt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem ehemals Versicherten die Differenz zwischen der zugesagter Leistung und der tatsächlich erbrachter Leistung ersetzen. Der Arbeitgeber haftet gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausdrücklich auch für externe Durchführungswege wie die Pensionskasse.
3.0 Lösungsansätze
3.1 Nur noch Beitragszusage?
Falls der Arbeitgeber eine reine Beitragszusage gibt, wird er nach Zahlung der Beiträge an einen externen Versorgungsträger wie die Pensionskasse nach dem Prinzip “pay and forget” künftig von der Haftung für die Höhe und Zahlung der Betriebsrenten befreit.
Hier müssen wir uns berechtigterweise die Frage stellen, ob Arbeitnehmer damit einverstanden wären bzw. ob für sie die Pensionskasse noch attraktiv bleiben würde, nachdem andere Durchführungswege wie die Direktversicherung auch Garantieleistungen gewährleisten.
3.2 Rentenkürzungen oder Beitragserhöhungen?
Seit 2017 ist der Garantiezins gesetzlich auf 0,9% gesenkt worden, was die Situation der Pensionskassen nicht besser macht.
Es gibt nur zwei Auswege, um zukünftige finanzielle Probleme in den Griff zu bekommen:
- das Leistungsniveau für zukünftige Beiträge aus Alttarifen oder der Rechnungszins für Neuabschlüsse wird gesenkt.
- die beiträge werden erhöht, um das gewünschte Leistungsniveau zu erhalten.
Diesen Weg sind schon mehrere bekannten Pensionskassen in den letzten zwei jahren gegangen.
3.3 Die Direktversicherung als versicherungsförmiger Durchführungsweg bevorzugen
Die Direktversicherung bietet attraktive Fondslösungen mit Garantien und Kapitalwahlrecht, auch über gemanagte Aktienfonds oder ETFs als Aktienindexfonds.
FAZIT
Wegen der lang anhaltenden Niedrigzinsphase, die laut Ökonomen und Kapitalmarktexperten droht, noch viel länger zu dauern, hat die Pensionskasse ihre ursprüngliche Attraktivität bei klassischen Versicherungslösungen mit Garantiezins definitiv verloren.
Die Direktversicherung gehört wie die Pensionskasse zu den versicherungsförmigen Durchführungswege und hat sich breiter durchgesetzt.
Als Alternativ-Durchführungsweg bietet sie flexiblere Lösungen in Zeiten von Nullzinsen und ermöglicht einen sinnvollen Vermögensaufbau durch Fondslösungen mit Garantien und Kapitalwahlrecht, die sich bewährt haben.
Wie die Lösung bei einer bestehenden oder zukünftigen betrieblichen Altersvorsorge aussehen sollte, müsste man in Einzelheiten besprechen können.
Eine letzte Bitte…
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