- Empfänger von Tantieme- oder Sonderzahlungen bzw. Abfindungen haben bis zu 48% Abzüge (Einkommensteuer plus Kirchensteuer und Soli) und sind deshalb häufig sehr interessiert, diese in betriebliche Altersversorgung (bAV) steuerfrei umzuwandeln.
- Bisher war die Pensionszusage die einzige Möglichkeit, höhere Einmalzahlungen in bAV umzuwandeln (oberhalb von € 4.392,00 p.a. – Höchstbetrag in DV/PK/PF nach § 3 Nr. 63 EStG in 2009). – Aber: Viele Unternehmen wünschen keine Bilanzberührung in Form von Pensionsrückstellungen (nach § 6 EStG).
Im Hinblick auf das BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) verursachen die meisten Pensionszusagen ein erhebliches Nachfinanzierungsrisiko und verschlechtern zwangsläufig das Rating der Unternehmen bei den Banken nach Basel II.
Die innovative Lösung
- Hohe Einmalbeiträge können ohne Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz in eine betriebliche Altersversorgung überführt werden.
- Die Sonderzahlung/Tantieme wird in eine wertgleiche betriebliche Versorgungsleistung umgewandelt.
- Die jährlichen Zuwendungen sind Betriebsausgaben.
Zielgruppen
- Alle Angestellten mit höheren Sonderzahlungen (auch Abfindungen) und Tantiemen
- Gesellschafter-Geschäftsführer
- Vorstandsmitglieder
- Überführung der an Arbeitgeber rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge
- SV-Feststellungsverfahren führte zu einer rückwirkende Einstufung als „sozialversicherungsfrei“.
Vorteile aus Arbeitgebersicht
- Durchführung der Versorgung außerhalb des Unternehmens
- Steigerung der Arbeitgeberattraktivität durch innovatives Vorsorgekonzept
- Bilanzberührungsfreiheit!
Vorteile aus Arbeitnehmersicht
- Tantiemen/Sonderzahlungen können in nahezu unbegrenzter Höhe umgewandelt werden.
- Vielfältige Einzahlungsmodi – einmalig oder wiederkehrend können Tantiemen/Sonderzahlungen ganz oder teilweise umgewandelt werden.
- Ungewandelte Beiträge unterliegen nicht der Einkommensteuer und kommen direkt aus dem Bruttogehalt.
- Nachgelagerte Besteuerung mit möglicher Progressionsminderung im Alter.
- Insolvenzsicherheit.