Geschäftsführende Gesellschafter hatten bis zum 31. Dezember 2009 Zeit, um auslaufende Zeitwertkonten in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zu überführen
Denn ab dem 1. Januar 2010 werden Arbeitszeitkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände von Aktien-Gesellschaften steuerlich nicht mehr anerkannt, wie im Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi-II) festgelegt, das seit dem 1. Januar 2009 in Kraft ist. Danach löst bereits die Gutschrift des künftig fälligen Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto eine Besteuerung aus. Für alle bisher geleisteten Zahlungen galt ein Vertrauensschutz.
Die steuerliche Behandlung von Zeitwertkonten wurde vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) zuletzt in einem Schreiben vom 17. Juni 2009 geklärt, darin auch die im „Flexi-II-Gesetz“ geforderte Werterhaltungsgarantie. Dazu führte das BMF aus, dass Zeitwertkonten künftig steuerlich nur noch dann anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens die dem Zeitwertkonto zugeführten Brutto-Arbeitslöhne im steuerlichen Sinn vorhanden sind („Zeitwertkontengarantie“).