Geschäftsführende Gesellschafter sollten die Zeit bis zum 31. Dezember dieses Jahres nutzen, um auslaufende Zeitwertkonten in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zu überführen
Denn ab dem 1. Januar 2010 werden Arbeitszeitkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände von Aktien-Gesellschaften steuerlich nicht mehr anerkannt, wie im Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi-II) festgelegt, das seit dem 1. Januar 2009 in Kraft ist. Danach löst bereits die Gutschrift des künftig fälligen Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto eine Besteuerung aus. Für alle bisher geleisteten Zahlungen gilt ein Vertrauensschutz.
Die steuerliche Behandlung von Zeitwertkonten wurde vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) zuletzt in einem Schreiben vom 17. Juni 2009 geklärt, darin auch die im "Flexi-II-Gesetz" geforderte Werterhaltungsgarantie. Dazu führte das BMF aus, dass Zeitwertkonten künftig steuerlich nur noch dann anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens die dem Zeitwertkonto zugeführten Brutto-Arbeitslöhne im steuerlichen Sinn vorhanden sind („Zeitwertkontengarantie“).
Geschäftsführende Gesellschafter, die noch in diesem Jahr auslaufende Zeitwertkonten in eine bAV überführen, müssen die neue Regelung der Werterhaltungsgarantie noch nicht beachten, auch wenn der Guthabenwert nicht den zugeführten Beiträgen entspricht. Sobald die Zeitwertkonten in eine bAV überführt werden, ist der Beitragserhalt künftig gesichert.
Die auslaufenden Zeitwertkonten können im Rahmen des "Tantiemenmodells" über eine Unterstützungskasse in eine wertgleiche betriebliche Versorgungsleistung umgewandelt werden. Diese wird als beitragsorientierte Leistungszusage mit einer Rückdeckungsversicherung bis zum Rentenbeginn des Mitarbeiters ausfinanziert. Das Tantiemenmodell wurde als bilanzneutrale Alternative zur Pensionszusage aus Einmalbeiträgen entwickelt, um für leitende Angestellte und Führungskräfte eine geeignete Vorsorgelösung zu schaffen, bei der sie Sonder- und Einmalzahlungen steuer- und abgabenschonend in die eigene Altersvorsorge investieren können.
Unternehmen, denen diese Vorsorgelösung bisher angeboten wurde, schätzen daran, dass keine Rückstellungen in der Steuerbilanz gebildet werden müssen. Die Aufwendungen des Arbeitgebers stellen in unbegrenzter Höhe steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Auch von der Verwaltung sind die Unternehmen entlastet, da sie diese an die Unterstützungskasse abgeben.