Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

Grundsätzlich sind laufende Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gesetzlich durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) gegen Insolvenz des Arbeitgebers geschützt.

Versorgungsansprüche von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern genießen keinen Insolvenzschutz durch den PSVaG, wenn die kapital- und einflußmäßige Bindung des Gesellschafter-Geschäftsführers an das Unternehmen so groß ist, daß er als Unternehmer anzusehen ist (OLG Köln, Urteil vom 21.02.1986).

Eine privatrechtliche Insolvenzsicherung der Versorgung kann hier durch eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den versorgungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer und etwaige versorgungsberechtigte Angehörige erreicht werden. Die Verpfändung greift allerdings nur, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einen unverfallbaren Anspruch hat. Aus diesem Grund ist für den Gesellschafter-Geschäftsführer eine vertragliche Unverfallbarkeit ab Beginn einzuräumen. Somit bleibt auch im Insolvenzfall der Firma die bis dahin erreichte Anwartschaft in jedem Fall für die Altersversorgung des GGF erhalten.

Das Verpfändungsmodell hat sich auch für den Durchführungsweg Pensionszusage etabliert. Der Bundesgerichtshof hat die Insolvenzsicherheit der Verpfändung in seinen Urteilen vom 10.07.1997 (Akt.-Z.: IX ZR 161/96) und vom BGH vom 07.04.2005 (Akt.-Z.: IX ZR 138/04) bestätigt.

Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen kann die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung des GGF durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrecht ab Beginn erreicht werden.

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